Satzung

Karate-Dojo Überlingen e. V.

 § 1 – Name – Sitz – Geschäftsjahr und Eintrag 

a) Der Verein trägt den Namen: Karate – Dojo Überlingen e.V. 

b) Der Sitz des Vereins ist Überlingen am Bodensee 

c) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Überlingen eingetragen 

d) Gerichtsstand ist Überlingen. 

e) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

§ 2 – Zweck des Vereins 

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

b) Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübung und der Kameradschaft. 

c) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

d) Der Verein bekennt sich zur parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Neutralität. 

§ 3 – Karate 

Karate ist eine Kampfkunst, in der alle Gliedmaßen hauptsächlich in Tritten, Stößen und Schlägen zur Verteidigung und zu Angriffen eingesetzt werden. Ziel des Karates ist es, in der körperlichen und geistigen Auseinandersetzung mit dieser Kampfkunst unter Achtung des sportlichen Gegners die Persönlichkeit zu entfalten. 

Kennzeichnend für alle Formen des sportlichen Vergleichs im Karate ist der Verzicht auf Trefferwirkung am Gegner. Notwendig für die Karate-Technik ist die Fähigkeit, Angriffstechniken so zu stoppen, dass keine Trefferwirkung entsteht. Trefferwirkung gilt als Regelverstoß. Kampfsysteme, die Trefferwirkung gestatten oder beabsichtigen, fallen nicht unter den Begriff „Karate“ im Sinne dieser Satzung. 

§ 4 – Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben. Mitglied kann jede natürliche Person, unabhängig vom Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Konfession werden, die einen einwandfreien Leumund besitzt. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vereinsvorstandes. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. 

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt. Satzung Karate Dojo Überlingen e.V.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder 

a) Jedes Mitglied ist ab dem 16. Lebensjahr in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. 

b) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins. 

c) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Beachtung der Satzung und zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages. 

Jedes Mitglied ist zusätzlich zur Mitgliedschaft in einem Karate-Verband verpflichtet, über den es gegen Sportunfälle versichert ist. Ohne Sichtmarke z. B. des DKV oder DJKB kann niemand am Training teilnehmen! Wer ohne gültige Jahressichtmarke trainiert, trainiert auf eigenes Risiko ! 

Für DKV – Mitglieder gilt zusätzlich die Satzung des DKV, zusätzlich gelten die für DKV – Mitglieder die einschlägigen Bestimmungen der Satzung des Karate Verbandes Baden – Württemberg. Für DJKB – Mitglieder gelten zusätzlich die einschlägigen Bestimmungen der Satzung des DJKB. 

d) Den Anweisungen des Trainers bzw. dessen Vertreter ist unbedingt Folge zu leisten. 

e) Das Recht zur Teilnahme am Training, sowie das passive und aktive Stimmrecht in der Hauptver- sammlung ruhen, solange die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht geleistet sind; sie erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft. 

§ 6 – Ende der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt durch: 

a) Tod 

b) Austrittserklärung 

c) Ausschluss 

d) Vereinfachter Ausschluss 

Austrittserklärung: 

Der Austritt kann schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Halbjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt ist dem Schriftführer ( in Vertretung des Vorstandes ) schriftlich anzuzeigen. 

Ausschluss: 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied 

a) nachhaltig gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt, oder Veranstaltungen des Vereins nachhaltig stört, oder den Weisungen des Trainers nicht Folge leistet. 

b) sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig macht und deshalb rechtskräftig verurteilt wird. 

c) Scheidet ein Mitglied aus, so hat es keinen Anspruch auf Abfindung aus dem Vereinsvermögen. 

Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss- beschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, so ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes. 

Vereinfachter Ausschluss: 

Wer für das laufende Jahr keinen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat, kann am Jahresende durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, hierdurch endet die Mitgliedschaft. 

§ 7 – Vereinsvertretung und Vorstand 

a) Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten jeder für sich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innerverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung des Vereins nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt. Satzung Karate Dojo Überlingen e.V.  

b) Die Vertreter sind verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass der Verein für die Erfüllung des Vertrages nur mit dem Vereinsvermögen haftet, nicht die Vereinsmitglieder als Gesamtschuldner mit Ihrem ganzen Vermögen. 

c) Der Gesamtvorstand besteht aus: 

  • 1. Vorsitzende 
  • 2. Vorsitzende 
  • Dojoleiter 
  • Schriftführer 
  • Kassenwart 

Zusätzlich werden von der Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. 

Der Vorstand ist nur bei Teilnahme von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. 

d) Zur Beschlussfassung bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

e) Dem Gesamtvorstand obliegen alle Vereinsentscheidungen, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. 

f) Der Gesamtvorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 

g) Dem Schriftführer obliegt die Erledigung des Schriftverkehrs. Er hat über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen. Jedes Protokoll ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben. 

h) Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen. Ausgaben von mehr als 300,00 € sind vom Vorstand zu genehmigen. 

i) Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird er durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat. 

§ 8 – Vergütung 

  • Der Vorstand des Karate Dojo Überlingen e.V. ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. 
  • Den Mitgliedern des Vorstandes werden Aufwendungen erstattet. 
  • Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.“ 
  • Der Vorstand kann unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechlichen Vorgaben die vorgenannten Vergütungen beschließen. 

§ 9 – Beitrag 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Hauptversammlung festgelegt. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen. 

Mitglieder, die nach dem 30. 06. eintreten, bezahlen nur den Halbjahresbeitrag. Trainer sind von der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge befreit, müssen jedoch ihren Verbandsbeitrag entrichten. Der Vorstand kann höher-graduierte Mitglieder verpflichten, den Trainer ehrenamtlich zu unterstützen und im Bedarfsfall zu vertreten. 

Ehrenmitglieder, sowie Vorstandsmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit, zahlen jedoch ihren Verbandsbeitrag selbst. 

Der Vorstand kann in Härtefällen den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen. Satzung Karate Dojo Überlingen e.V.  

§ 10 – Mitgliederversammlung 

a) In jedem Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Dazu lädt der Vorstand die Vereinsmitglieder rechtzeitig, d.h. mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin, ein. 

  • Bei Anträgen zur Satzungsänderung erfolgt die Einladung schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung (incl. Satzungsänderungen); die Einladung wird an die Wohnadresse verschickt, bei Vorliegen einer Email Adresse wird stattdesssen das elektronische Postfach verwendet. 
  • Liegen keine Anträge zur Satzungsänderung vor, erfolgt die Einladung durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Überlingen („Hallo-Ü“). 

Eine Änderung der Adresse / Email-Adresse ist dem Schriftführer schriftlich anzuzeigen. 

b) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt zu geben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden. 

c) In der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende den Vorsitz. 

d) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Zu der Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren und Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht. Jugendliche ab 16 Jahren haben aktives Stimmrecht. 

e) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Gründe oder nach § 7 Absatz i. ). Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. 

§ 11 – Haftung 

Der Verein haftet für alle Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherungen. Darüber hinausgehende Ansprüche gelten als ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für mitgebrachte Gegenstände und Geldbeträge, die während der Übungsstunden oder bei Veranstaltungen abhanden kommen. 

§ 12 – Auflösung des Vereins 

a) Die Auflösung des Vereins kann in einer eigens zu diesem Zweck eingerufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. 

b) Für den Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks, bestellt die Hauptversammlung bis zu 3 Vereinsmitglieder zu Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen, fällt mit Zustimmung des Finanzamtes zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung an die Ortsgruppe „Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland“. 

Überlingen, den 15.3.2014